▶ IMPRESSUM
Baiersbronn
Bildstöckleweg 13
D - 72270 Baiersbronn
HRB-Nr: 733825
Ust-Ident-Nr: DE271243627
Telefon: 07442 123 012
Telefax: 07442 123 013
info@ecotess.de
www.ecotess.de
Geschäftsführer: Günter Morlok, Anton Josef Grehl
Inhaltlich verantwortlich: Günter Morlok, Anton Josef Grehl
Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
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▶ AGB
I. Beurteilung des Abfalls
- Zur Beurteilung des Abfalls kann die ecotess GmbH die Vorlage einer repräsentativen Abfallprobe anfordern. Dabei kann die Vorlage eines Probenahmeprotokolls verlangt werden.
- Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der vorgelegten Analyse. Dies gilt auch für den Fall, dass er ein Institut mit der Beprobung und Analyse des Abfalls beauftragt hat.
- Darüber hinaus ist die ecotess GmbH berechtigt, selbst Proben von Abfällen zu ziehen und analysieren zu lassen.
- Der ecotess GmbH überlassene oder von ihr selbst gezogene Proben sind Eigentum der ecotess GmbH .
II. Entsorgungsnachweis
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den gesetzlich bzw. -im Falle einer vorangegangenen behördlichen Anordnung- behördlich vorgeschriebenen Entsorgungsnachweis / Verwertungsnachweis / Herkunftsnachweis vollständig und unter Beachtung der Anforderungen des KrW-/AbfG sowie der Nachweisverordnung auszufüllen. Die Formulare sind bei der ecotess GmbH erhältlich.
- Die ecotess GmbH füllt den Teil Annahmeerklärung im Entsorgungsnachweis / Verwertungsnachweis / Herkunftsnachweis aus, wenn die Entsorgung / Verwertung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist.
- Die Abfallanlieferung darf -unbeschadet der Ziffer IV- erst erfolgen, wenn die ecotess GmbH den Teil Annahmeerklärung ausgefüllt hat.
III. Besondere Gefahren
- Sofern dem Auftraggeber Gefahren, die von dem Abfall ausgehen können, bekannt sind oder für ihn erkennbar sind, hat er auf diese Gefahren gesondert hinzuweisen. Insbesondere ist auf besondere Schutzmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen und besondere Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung der Abfälle hinzuweisen.
IV. Anlieferung des Abfalls
- Voraussetzung für die Anlieferung des Abfalls ist ein schriftlicher und unterschriebener Entsorgungsauftrag. Dieser ist vor Anlieferung des Abfalls der ecotess GmbH zurück zu senden. Konkludentes Handeln wird einer expliziten Beauftragung gleichgesetzt.
- Bei Selbstanlieferung des Abfalls oder bei Beauftragung eines Dritten (Transporteurs) wird auf die Anforderungen des § 49 KrW-/AbfG i.V.m. der Transportgenehmigungsverordnung hingewiesen.
- Unmittelbar bei Anlieferung des Abfalls sind der Entsorgungsauftrag, eine Ausfertigung des Entsorgungsnachweises / Verwertungsnachweis sowie die betreffenden Begleit- und Übernahmescheine / Wiegescheine dem Kontrollpersonal der ecotess GmbH vorzulegen.
- Die im Entsorgungsnachweis / Verwertungsnachweis / Herkunftsnachweis und im Entsorgungsauftrag genannten oder dem Auftraggeber sonst bekannten Konditionen, welche die Abfallbeschaffenheit, die Abfallverpackung, die Anlieferungsart und den Anlieferungstermin betreffen, sind einzuhalten.
V. Betriebsanweisung und Betriebsordnung
- Die Betriebsordnungen der Anlagen der ecotess GmbH ist in jedem Falle zu beachten.
- Den Anweisungen des Personals der ecotess GmbH auf dem Betriebsgelände ist stets Folge zu leisten.
- Bei Zuwiderhandlungen ist das Personal der ecotess GmbH berechtigt, Besucher, Kunden und Auftraggeber vom Betriebsgelände zu verweisen.
VI. Falschanlieferung
- Das Kontrollpersonal der ecotess GmbH kontrolliert die Identität des Abfalls / Anliefermaterials.
- Werden Materialien / Abfälle von schlechterer Qualität und unter Abweichung vom Entsorgungsauftrag oder unter Abweichung von der verantwortlichen Erklärung im VN / Herkunftsnachweis angeliefert, so entscheidet das Kontrollpersonal der ecotess GmbH, ob die Materialien / Abfälle angenommen werden, oder zurückzunehmen und vom Betriebsgelände der ecotess GmbH zu entfernen sind.
- Das Entfernen vom Betriebsgelände kann insbesondere dann gefordert werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Abweichung auf Dauer ungünstige und vorher nicht bekannte Auswirkungen auf die Entsorgungs- Verwertungsanlage / Grube oder auf das Lagerverhalten durch die Abfälle / Materialien eintreten können.
- Vom Entfernen der Abfälle / Materialien, kann abgesehen werden, wenn die Identitätsprüfung ergibt, dass der Abfall / Material voraussichtlich trotz der Abweichung angenommen, behandelt und entsorgt / verwertet werden darf.
- Hierfür wird der Abfall / Material grundsätzlich erneut beprobt und/oder analysiert. Beprobung und Analytik werden durch die ecotess GmbH in Auftrag gegeben.
- Stellt sich aufgrund der erneut durchgeführten Untersuchung oder Analyse heraus, dass der Abfall trotz der Abweichung aufgrund der Anlagengenehmigung entsorgt werden darf, so wird er endgültig von der ecotess GmbH übernommen. Andernfalls ist der Abfall vom Auftraggeber unverzüglich zurückzunehmen.
- Bis zur endgültigen Feststellung wird der betreffende Abfall zwischengelagert.
- Sämtliche zusätzlichen Kosten, insbesondere Zwischenlagerung, Beprobung, Analytik und erhöhter Entsorgungsaufwand trägt der Auftraggeber.
- Vorstehendes gilt gleichfalls bei Anlieferungen von Abfällen mit nicht zugelassenen oder ungeeigneten oder mangelhaften Verpackungen sowie bei ungenügender oder falscher Kennzeichnung des Abfalls.
VII. Zurückweisung des Abfalls aus anderen Gründen
-
Die ecotess GmbH ist berechtigt, die Annahme und Entsorgung von Abfällen zurückzuweisen,
wenn:
- dies aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Als dringende betriebliche Gründe gelten insbesondere außerordentliche Schadensfälle, höhere Gewalt, Defekte der Anlagen sowie Störungen des betrieblichen Ablaufs durch Dritte. Als dringende betriebliche Gründe gelten ferner, wenn durch gesetzliche Änderungen oder Verordnungen oder rechtsverbindliche Anordnungen der zuständigen Behörde die Entsorgung / Verwertung nach Vertragsschluß unzulässig geworden wäre.
- die Abfälle / Materialien unter erheblicher Abweichung einer vereinbarten Terminabstimmung angeliefert werden; keine ordnungsgemäße Verpackung durchgeführt wurde, das zulässige Gewicht überschritten, die Behälter beschädigt oder keine geeignete und freie Zufahrt vorhanden ist.
- der Auftraggeber zahlungsunfähig geworden ist oder das Insolvenzverfahren oder Ähnliches über sein Vermögen oder das Vergleichsverfahren beantragt worden ist.
- sich der Auftraggeber bei bereits fälligen Zahlungen in Verzug befindet und auch einer von der ecotess GmbH gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist. Der Festsetzung einer erneuten Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert.
- Ziffer VI.7 gilt entsprechend, wenn der Grund für die Zurückweisung dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
VIII. Rücktritt vom Entsorgungsauftrag
- Im Falle einer nach den Ziffern VI. und VII. berechtigten Zurückweisung des Materials /Abfalls, die dem Auftraggeber zuzurechnen ist, ist die ecotess GmbH berechtigt, vom Entsorgungsauftrag zurückzutreten. Eine Behebung des Mangels der Anlieferung/Abholung ist nur mit vorheriger Abstimmung und Zustimmung der ecotess GmbH vorzunehmen.
- Die ecotess GmbH ist ferner berechtigt, vom Entsorgungsauftrag zurückzutreten, wenn sich die wirtschaftliche Kalkulationsgrundlage geändert hat, die vertraglichen oder öffentlichrechtlichen Pflichten oder die Betriebsordnung der Anlage nicht beachtet werden.
- Mit der Auftragserteilung stimmt der Abfallerzeuger zu, dass bei Zahlungsverzug der Auftragnehmer berechtigt ist seine Leistungen fristlos einzustellen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt den Abfall an der Anfallstelle zu belassen. Der Abfallerzeuger übernimmt ausdrücklich die Verantwortung entsprechend dem gültigen Abfallrecht für eine ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung.
- Dringende betriebliche Gründe, insbesondere außerordentliche Schadensfälle, höhere Gewalt, Defekte der Anlagen sowie Störungen des betrieblichen Ablaufs durch Dritte, die die Entsorgung / Verwertung nicht unerheblich erschweren und die der ecotess GmbH unverschuldet erst nach Abschluss des Entsorgungsauftrages / Verwertungsauftrag bekannt geworden sind, berechtigen gleichfalls zum Rücktritt vom Auftrag. Dasselbe gilt für entsprechende dringende betriebliche Gründe, die bei Unter-Auftragnehmern der ecotess GmbH vorliegen.
- Bei bereits zum Teil erfüllten Leistungen kann die ecotess GmbH unter den gleichen Voraussetzungen von dem noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zurücktreten.
- Der Auftraggeber ist im Falle des Absatzes 3. seinerseits berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, wenn der dringende betriebliche Grund länger als 3 Monate fortwährt oder ihm das Festhalten am Auftrag unzumutbar ist.
- Bei Rücktritt vom Auftrag gelten die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen.
- Tritt die ecotess GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Abfall zurückzunehmen. Unberührt bleiben die Ziffern VI. und VII. zur Zurückweisung des Abfalls und der Verpflichtung des Auftraggebers zur Rücknahme des Abfalls.
- Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
- Dem Auftraggeber steht ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn und soweit aufgrund gesetzlicher Änderungen die Entsorgung / Verwertung des Entsorgungsgutes nicht mehr zulässig ist. Im Falle einer behördlichen Anordnung, die den Entsorgungsweg betrifft, stimmen sich die Vertragspartner ab. Eine behördliche Anordnung berechtigt nur dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Vertragspartner darin übereinstimmen, dass Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung keine Aussicht auf Erfolg haben oder im konkreten Fall auf Rechtsmittel verzichtet werden soll oder wenn die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund einer umweltrechtlichen Prüfung, die durch die ecotess GmbH in Auftrag gegeben wird, als erfolglos gewertet wird.
IX. Haftung des Auftraggeber
- Der Auftraggeber haftet für alle die den Abfall und die Anlieferung betreffenden Abweichungen vom Entsorgungsauftrag und/oder von der Verantwortlichen Erklärung im Entsorgungsnachweis / Herkunftsnachweis.
- Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die der ecotess GmbH durch die Anlieferung von Abfällen entstehen, die nicht genehmigt sind bzw. solcher Abfälle, die nicht Gegenstand des Entsorgungsauftrages / Verwertungsauftrages sind.
- Ziffern I.2, VI, VII sowie Ziffer VIII.8. bleiben unberührt.
X. Haftung der ecotess GmbH
- Die ecotess GmbH haftet für ihre Organe und leitende Angestellte bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn der entstandene Schaden typischerweise vorhersehbar war.
- Im Übrigen haftet die ecotess GmbH für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
XI. Eigentumsübergang
- Das Eigentum an den Abfällen / Materialien geht bei Annahme und nach vollständiger Bezahlung des Abfalls auf die ecotess GmbH über. Dies gilt auch für Verpackungen.
- Stellt sich heraus, dass der Abfall / Material zurückzuweisen ist, so wird es zurückgeladen und gilt insoweit als nicht übernommen.
XII. Preise und Fälligkeit der Zahlungen
- Es gelten die im Auftrag festgelegten Preise. Die bei der Annahme ermittelten Mengen/Gewichte werden für die Berechnung zugrunde gelegt. Der erstellte Wiegeschein, Lieferschein oder sonstige elektronisch erfassten Daten werden auch ohne Unterschrift als Beleg für die ordnungsgemäße Leistungsausführung ohne Einschränkung anerkannt.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der ecotess GmbH unmittelbar nach Erhalt und ohne Abzug zu zahlen.
- Wird gegen die Richtigkeit der Rechnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang widersprochen, so gilt die Abrechnung als korrekt und genehmigt.
- Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der ecotess GmbH gutgeschrieben wird. Die Hingabe eines Schecks erfolgt erfüllungshalber. Erst mit der Einlösung des Schecks bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift des Scheckbetrages gilt die Zahlung als erfolgt.
- Bei Zahlungsverzug ist die ecotess GmbH berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf offene ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung. Die ecotess GmbH berechnet bei Zahlungsverzug die handelsüblichen Verzugszinsen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von der ecotess GmbH anerkannt wurden.
XIII. Hinweise für den Auftragnehmer
- In dem Falle, dass der Entsorgungsnachweis geführt werden muss, wird der Auftragnehmer darauf hingewiesen, daß er bei Nachweisführung im freigestellten Verfahren verpflichtet ist, die Abfälle und den Entsorgungsweg bei der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Im Übrigen wird auf die nach §§ 19/20 KrW-/AbfG i.V.m. der Abfallwirtschaftskonzepteverordnung und Abfallbilanzverordnung bestehende Abfallwirtschaftskonzeptepflicht und Abfallbilanzpflicht hingewiesen.
XIV. Schriftform/Gerichtsstand/Schlußbestimmungen
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich zu fassen.
- Der Gerichtsstand ist Freudenstadt.
- Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
- Ist eine Vereinbarung im Rahmen des Vertragsverhältnisses unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle